Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

1.a) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für jede Leistung der Cocktail-Fee. Die AGB sind Bestandteil eines jeden Angebots, jeder Bestellung und jeden Vertrages mit der Cocktail-Fee. Mit Annahme des Angebots durch den Kunden erklärt er sich automatisch mit diesen AGB einverstanden.

1.b) Kunden im Sinne dieser AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.c) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden, welche die Cocktail-Fee nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt hat, ist für die Cocktail-Fee unverbindlich, auch wenn sie ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

 

2. Angebote und Vertragsabschluss

2.a) Alle Angebote der Cocktail-Fee sind freibleibend und gelten für die Dauer des im Angebot angegebenen Zeitraums. Falls kein Zeitraum angegeben ist, für höchstens 30 Kalendertage ab Erstellung des Angebots. Die Annahme des Angebots durch den Kunden stellt einen verbindlichen Auftrag dar.

2.b) Ein Vertragsabschluss kommt erst zustande, wenn die Cocktail-Fee den Auftrag innerhalb von 14 Kalendertagen mittels Auftragsbestätigung annimmt. Diese Bestätigung kann sowohl schriftlich als auch per Email an die angegebene Emailadresse des Kunden erfolgen, falls das Angebot und dessen Annahme vorher auch per Email erfolgte.

 

3. Auf- und Abbau der mobilen Bar, Ablauf

3.a) Der Aufbau der Bar erfolgt, soweit nicht anders mit dem Kunden vereinbart, am Veranstaltungstag direkt vor Veranstaltungsbeginn und dauert etwa 2,5 Stunden. Muss die Cocktail-Fee die Veranstaltung nochmals verlassen, weil auf Wunsch des Kunden die Cocktail-Bar erst später eröffnet werden soll, so entstehen zusätzlich Fahrtkosten in Höhe von 5,00 € je gefahrenen km für die erneute Anfahrt der Cocktail-Fee, die dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden.

3.b) Der Abbau der Bar nimmt ebenfalls etwa 2,5 Stunden in Anspruch und erfolgt, soweit nicht anders mit dem Kunden vereinbart, direkt nach Barschluss. Sollte dieser nicht mit dem Ende der Veranstaltung zusammenfallen sondern später erfolgen, so weist die Cocktail-Fee ausdrücklich darauf hin, dass der Abbau der Bar nur bei guten Lichtverhältnissen erledigt werden und die Veranstaltung stören kann. Wünscht der Kunde deshalb, dass der Abbau der Bar erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Ende der Veranstaltung, jedoch spätestens am Folgetag, erfolgen soll, so entstehen zusätzlich Fahrtkosten in Höhe von 5,00 € je gefahrenen km für die erneute Anfahrt der Cocktail-Fee, die dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden.

3.c) Es muss gewährleistet sein, dass in der Zeit des Auf- und Abbaus jemand vor Ort ist, dem die örtlichen Gegebenheiten und die Wünsche der Kunden bekannt sind und der alle nötigen Schlüssel hat.

3.d) Die Parkmöglichkeit sollte direkt vorm Eingang sein. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist der Kunde dazu verpflichtet, die Cocktail-Fee auf eventuelle Hindernisse oder lange Transportwege hinzuweisen. Vielleicht ist es nötig, dass sie sich von der Situation vor Ort vorab ein Bild machen muss. Perfekt wäre ein Parkplatz für unseren Bus+Anhänger in direkter Bar-Nähe, ebenfalls mit Stromversorgung.

3.e) Der Kunde trägt außerdem die Verantwortung dafür, dass ein geeigneter Stellplatz für die Bar zur Verfügung steht. Dieser sollte mindestens 350 cm Breite auf 350 cm Tiefe betragen, die Raumhöhe muss mindestens 2,40 cm sein. Die Bauart der mobilen Bar lässt einen Auf- und Abbau nur in normal zugänglichen Gebäuden und Räumlichkeiten zu (ohne Gewölbe, möglichst ebenerdig, stufenfrei oder mit adäquatem Aufzug).

3.f) Wir brauchen vor Ort (Stellplatz der Bar) lediglich eine oder zwei normale Steckdosen (kein Starkstrom), ggf. einen Gartenschlauch-Anschluss für unsere Gastro-Spülmaschine. Stromversorgung.

3.g) Der Kunde ist selbst dazu verpflichtet, den Boden vor Aufbau der mobilen Bar gegen mögliche Beschädigungen zu sichern, die durch einen normalen Barbetrieb nicht vermieden werden können (Wasser- und Getränkespritzer, sowie Beschädigungen, die durch Fallen von Gegenständen wie Gläser oder Flaschen verursacht werden könnten).

3.h) Die Cocktail-Fee ist nicht dazu verpflichtet, den Boden oder die Wände nach Abbau der Bar zu reinigen.

 

4. Leistungsumfang und Preise

4.a) Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung und der aktuellen Version der Homepage www.cocktailfee.de.

4.b) Fahrtkosten sind für Entfernungen für Hin- und Rückfahrt von maximal 30 km von 94469 Deggendorf zum Veranstaltungsort enthalten. Für Fahrten über 30 km werden 0,50 € je gefahrenem km gesondert in Rechnung gestellt. Doppelfahrten siehe 3.a und 3.b!

4.c) Die Cocktail-Fee ist eine Einzelperson, sie bereitet jedes Getränk, welches auf der jeweils vertraglich vereinbarten Cocktail-Karte steht, frisch zu. Daher ist es nicht möglich, alle Bargäste gleichzeitig zu bedienen, wie an jeder anderen Cocktail-Bar mit einem Barkeeper auch.

4.d) Die Angabe der Anzahl aller Gäste der Veranstaltung beinhaltet neben den Gastgebern und Familienangehörigen sämtliche anwesende und teilnehmende Personen wie Kinder, Fahrer, Hilfspersonal etc…). Für diese im bestätigtem Angebot vereinbarte Personenanzahl kauft die Cocktail-Fee ein. Falls mehr Teilnehmer die Veranstaltung besuchen, so ist eine dementsprechende Nachberechnung die Folge! Gegebenenfalls müssen auch einige Cocktails während der Veranstaltung von der Karte genommen werden, da einzelne Bestandteile der Cocktails ausgehen. Um dies zu umgehen, bittet die Cocktail-Fee um eine faire korrekte Angabe der Personenzahl bei der Anfrage – im Interesse des Gastgebers ist daher eine Aufrundung der erwarteten Personen empfehlenswert, um auf der sicheren Seite zu sein.

4.e) Falls weniger Teilnehmer die Veranstaltung besuchen, so bleibt die Getränke-Pauschale bei dem im bestätigtem Angebot festgelegten Betrag, außer es ist schriftlich etwas anderes vereinbart worden.

4.f) Es gelten die Preise der Auftragsbestätigung. Alle Preise verstehen sich in Euro.

 

5. Zahlungsmodalitäten

5.a) Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Erhalt der Rechnung fällig. Der Kunde kann den Rechnungsbetrag in bar am Veranstaltungstag bezahlen. Dies ist für die Cocktail-Fee wünschenswert, da sie bereits vorab einige Auslagen hatte. Eine Anzahlung nach Vertragsabschluss ist selbstverständlich auch gerne möglich.

5.b) Ansonsten ist der Betrag per Überweisung zahlbar innerhalb von 7 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug.

5.c) Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Die Cocktail-Fee behält sich in diesem Fall vor, vom Kunden Verzugszinsen in Höhe von 5%- Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank einzufordern. Ferner hat der Kunde die Kosten für Mahnschreiben (Mahngebühren) zu erstatten.

 

6. Stornierung der Aufträge

6.a) Die Stornierung durch den Kunden hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Stichtag ist der Eingang des Schreibens bei der Cocktail-Fee (Lesebestätigung per Email, Poststempel oder Fax-Datum). Die Stornierung wird schriftlich bestätigt.

6.b) Für die Stornierung der bestätigten Aufträge durch den Kunden gelten folgende Bedingungen und Stornogebühren:

6.b.a) Bis zu 3 Wochen vor Veranstaltungstermin: 100 €
6.b.b) 3 bis 1 Wochen vor Veranstaltungstermin: 150 €
6.b.c) 1 Woche bis 2 Tage vor Veranstaltungstermin: 200 €
6.b.d) Einen Tag vor und am Veranstaltungstag : 300 €
6.b.e) Wenn die mobile Bar bereits aufgebaut wurde: 500 €

 

7. Schlechtwetterklausel

War die Veranstaltung im Freien geplant, so trägt der Kunde Sorge dafür, dass ersatzweise (bei schlechtem Wetter) ein geeigneter Stellplatz (siehe 3.) in einem Gebäude oder ein trockener Unterstand zur Verfügung steht. Wird die Veranstaltung aufgrund des Wetters abgesagt, so gelten die unter Punkt 6 genannten Bedingungen und Stornogebühren.

 

8. Beschädigungen und fehlende Gegenstände der mobilen Bar

8.a) Der Kunde haftet für Beschädigungen am Eigentum der Cocktail-Fee, die durch ihn verursacht wurden. Als durch den Kunden verursacht gelten auch Schäden, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Handlung der Teilnehmer der Veranstaltung beruhen. Teilnehmer sind sowohl Familienmitglieder, Gäste als auch Hilfspersonen, die beim Aufbau und Abbau der Bar beteiligt sind. Als Teilnehmer gelten auch andere Personen, geschäftliche und private, die bei der Organisation des Festes anwesend sind, wenn auch nicht auf der Veranstaltung selbst.

8.b) Bei Beschädigungen oder Verlust/Diebstahl von Gegenständen, Inventar, Getränkeflaschen etc. werden vom Kunden die Kosten der Wiederbeschaffung des gleichen oder eines gleichwertigen Gegenstandes oder die Kosten einer fachgerechten Reparatur in Rechnung gestellt. Es steht ihm frei, sich diese Kosten von den eigentlichen Verursacher des Schadens zurückzuholen. Dies gilt sowohl für die Zeit, in der die Cocktail-Fee hinter der Bar steht als auch ausdrücklich und insbesondere für die Zeit, in der die aufgebaute Bar vor-, während und nach der Veranstaltung mit allem Zubehör unbeobachtet ist.

8.c) Der Kunde ist verpflichtet, die Cocktail-Fee sofort zu informieren, falls nach deren Verlassen des Veranstaltungsorts nach Abbau der Bar noch Gegenstände, die Eigentum der Cocktail-Fee sind, auftauchen, seien es Gläser oder andere Gegenstände, die von ihr mitgebracht wurden.

 

9. Haftung

Die Cocktail-Fee haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen sowie für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruhen. Die Cocktail-Fee haftet auch für Schaden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht wurden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung sind.

 

10. Werbung

Der Kunde ist damit einverstanden, dass Werbung von der Cocktail-Fee vor Ort auf dem Fest ausgelegt werden darf. (Dies sind Flyer, Visitenkarten und ein Tablet, auf welchem Werbung für die Cocktail-Fee läuft.)

 

11. Jugendschutz

Die Cocktail-Fee weist ausdrücklich auf die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes hin! Die Verantwortung der Einhaltung dieses Gesetzes, das die Abgabe alkoholische Getränke an Jugendliche regelt, liegt allein beim Kunden bzw. beim Gastgeber. Die Cocktail-Fee ist nicht verpflichtet, das Alter der Bargäste zu kontrollieren!

 

12. Fotos/Videos

Der Kunde ist damit einverstanden, dass ggf. Fotos/Videos der Veranstaltung (Bar mit feiernden Gästen), für welche die Cocktail-Fee gebucht wurde, auf Facebook und/oder der Homepage www.cocktailfee.de online gestellt werden. Auch mit einem entsprechenden Aushang an der Bar versteht sich der Kunde einverstanden: Die Cocktail-Fee verhält sich gesetzeskonform laut Art. 6 Abs. 1 (a) DSGVO und wird bei Einzelaufnahmen/Nahaufnahmen von feiernden Gästen diese um schriftliche Genehmigung bitten (Formblätter). Unmöglich ist dies, wenn eine Menschenmenge nur als sog. Beiwerk auf dem Foto/Video zu sehen ist, bei dem es um die Cocktail-Bar oder die Veranstaltung geht.

Außerdem ist der Kunde damit einverstanden, dass evtl. Namen bzw. Firmennamen erwähnt werden, insbesondere unter der Rubrik Referenzen, Kunden, Partner.

Falls der Kunde damit oder mit einzelnen Bestandteilen (Namen, Fotos, Facebook) nicht einverstanden ist kann er dies selbstverständlich durch einen einfachen Kommentar auf dem Auftrag „Ich widerspreche AGB Nr. 12!“ ggf. unter Nennung der einzelnen Bestandteile ablehnen.

 

13. Datenschutz

Mit Erteilung eines verbindlichen Auftrags an die Cocktail-Fee erklärt sich der Auftraggeber mit der aktuellen Datenschutzerklärung der Cocktail-Fee (einsehbar auf der Homepage www.cocktailfee.de/datenschutz) einverstanden.

 

14. Die Abwicklung per Email ersetzt die eigenhändige Unterschrift!